§ 46 Kreditwesengesetz

Dieser Paragraph wird wie folgt tituliert: „Moratorium Einstellung des Bank und Börsenverkehrs“ und lässt auch schon einiges ahnen.

Doch auch hier wollen wir unserem Credo, bitte nichts glauben, sondern selbst prüfen, treu bleiben.

Deshalb hier der link zum Gesetz zum selber lesen:

https://dejure.org/gesetze/KWG/46g.html

Doch was steht dort?

Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:

1. einem Kreditinstitut einem Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (Auszahlungen von bspw. Bankguthaben, festverzinslichen Wertpapieren etc.) gewähren

2. Zwangsvollstreckungen und Insolvenzverfahren gegen das Kreditinstitut aussetzen

3. die Schließung der Kreditinstitute/Banken und Aussetzung von Zahlungen und Überweisungen an den Kunden veranlassen/genehmigen

4. die vorübergehende Schließung der Börsen (im Sinne des Börsengesetzes) genehmigen

Also auf gut Deutsch: Auszahlungen, Überweisungen etc. können zeitweise gestoppt werden (keiner weiß, für wie lange). Das heißt, zu zahlende Rechnungen bleiben erst einmal offen. Wir wollen nur hoffen, dass Ihre Gläubiger Verständnis zeigen.

Aber auch, wenn Sie Geld für den tgl. Einkauf benötigen, kann es sein, dass der Banker mit einem schüttelnden Kopf vor Ihnen steht und die Auszahlung Ihres Geldes (Ihres Geldes?) verweigert.

Auch Börsen können geschlossen werden, so dass Sie ggfs. Ihre Aktien bzw. Investmentfonds nicht mehr verkaufen können. Im Fall „stark fallender Märkte“ bekommt dies ein ganz besonderes „Geschmäckle“. Sie werden dann beim Kursrutsch dabei sein; ohne es zu wollen.

Und wenn Sie glauben, dass Sie dies nicht betrifft, weil Sie nur Investmentfonds und Bausparverträge haben, so muss ich Sie enttäuschen. Es geht munter weiter und lesen Sie in den nächsten Unterpunkten weiter!