§ 15 Bausparkassengesetz
Die Überschrift dieses Paragraphen „Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung“ hat eine eindeutige Stoßrichtung: Sie kommen nicht an Ihr Geld!
Doch erst die Originalquelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/bausparkg/__15.html
Hierbei geht es im Wesentlichen um 2 Punkte:
1. Verbot aller Zahlungen durch das Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin)
2. Zustimmung einer vereinfachten Abwicklung (bei Insolvenz)
3. Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) bleiben unberührt
Also: Die Bafin kann alle Zahlungen „derweilen“ stoppen, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse besteht, z.B. um eine Insolvenz zu vermeiden.
Die Anwendung des SAG („Sanierungs- und Abwicklungsgesetz“) – ein „Schmankerl“, welches wir uns für Sie noch aufgehoben haben, ist hiervon unbetroffen.
Wir wollen hier darauf nicht näher eingehen, sondern auf unsere diesbezüglichen Abhandlungen verweisen (siehe Menüpunkt „Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz“).