§ 163 Versicherungsvertragsgesetz
Der Untertitel „Prämien- und Leistungsänderung“ beschreibt den Inhalt recht eindeutig.
Doch, wie immer, lesen Sie erst selbst:
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__163.html
Kurz zusammengefasst:
1. Die Festsetzung einer neuen Prämie ist durch das Versicherungsunternehmen (VU) möglich; durch Treuhänder oder BaFin bestätigt
2. Der Versicherungsnehmer (VN) kann verlangen, dass die Versicherungsleistung reduziert wird (wenn schon beitragsfrei gestellt, dann wird seitens des VU die Leistung herabgesetzt)
Sollten unvorhergesehene Ereignisse (bei der Kalkulation des Tarifes nicht absehbar) die ursprüngliche Tarifkalkulation ad absurdum führen (bspw. Epidemien) und ist die nachhaltige Erfüllbarkeit der zugesagten Leistungen nicht mehr gewährleistet, so kann das VU eine neue Prämie aufrufen; also i.d.R. erhöhen. Sollte dies durch den Versicherungsnehmer nicht gewünscht sein, so hat er das Recht, eine Anpassung (Reduzierung) der Versicherungsleistung zu verlangen.
Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen findet man diesen Punkt „Verzicht auf § 163 VVG“ häufig als positive Werbeaussage. Doch dies betrifft nicht nur Berufsunfähigkeitsversicherungen, sondern ist auf alle Lebensversicherungen anwendbar.
Wir möchten diesen Punkt nicht verteufeln, da die ansonsten eintretende Folge der Nichterfüllung und ggf. Insolvenz gravierender wäre, als eine Prämienanpassung. Damit bezweckt diese Vorschrift durchaus den Schutz beider Vertragspartner. Dennoch erschwert es ein wenig, gerade in diesen unruhigen Zeiten, die Kalkulationssicherheit für den Versicherungsnehmer bzw. Leistungsempfänger.