§ 314 Versicherungsaufsichtsgesetz
Dieser Paragraph ist tituliert mit „Zahlungsverbot und Herabsetzung von Leistungen“ und lässt schon einiges ahnen. Man könnte ihn auch kurz unter dem Obergriff „Rettung der Versicherungswirtschaft hat Priorität“ zusammenfassen.
Doch lesen Sie selbst.
https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/__314.html
Langweilig dieses Juristendeutsch, oder? Doch was steht dort genau? Wir beschränken uns hier auf die wesentlichen Teile, welchen einen direkten Einfluss auf Ihr Vermögen bzw. dem eigenen Zugriff auf Ihr Vermögen haben können (manchmal fragt man sich, ob man überhaupt noch von Ihr Vermögen reden kann).
Hier eine Kurzzusammenfassung in verständlichem deutsch:
1. Leistungen (Renten-/Kapitalleistungen) aus der Police können zeitweilig eingestellt und herabgesetzt werden
2. Policenbeleihungen, (Teil-)Rückkauf können zeitweilig verboten werden
3. Aber! Beiträge müssen weitergezahlt werden.
Verständlich? Ok, noch etwas deutlicher! Sie haben jahrzehntelang in Ihre Police investiert, um Ihre Rente aufzubessern und dann könnte es passieren, dass Ihnen die zugesagte Leistung versagt und/oder reduziert wird, aber die vereinbarten Beiträge dürfen Sie trotz allem weiter zahlen.
Wenn Sie es etwas genauer wissen und tiefer gehen wollen, verweisen wir hier auf unsere pdf § 314 VAG.