§ 37 Investmentmodernisierungsgesetz (Nr. 2 und Nr. 3)
Die Überschrift „Rücknahme von Anteilen, Aussetzung“ lässt auch nicht Gutes erahnen.
Doch, wie immer, erst die Originalquelle:
Hier müssen Sie ein wenig bis § 37 scrollen und/oder laden Sie sich die pdf „Investmentmodernisierungsgesetz“ runter
Dort steht einfach und ziemlich klar drin, dass die Rücknahme von Anteilen (sprich: Verkauf Ihrer Anteile) ausgesetzt werden kann. Auf gut Deutsch: Ihr mtl. Auszahlplan zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes im Ruhestand stockt ein wenig, da keine Anteile verkauft werden können.
Wenn man mit diesem Geld gerechnet hat, dann kann dies schon wehtun, denn Ihre Gläubiger werden wahrscheinlich wenig Verständnis dafür haben, wenn Sie Ihre Rechnungen nicht bezahlen können.
Mehr Detailinformationen finden Sie in unserer pdf § 37 InvestmModG